
Der Verkauf einer Immobilie ist selten nur eine emotionale Entscheidung – fast immer ist er auch ein steuerlicher Prüfstein. Ob eine Immobilie selbst genutzt oder vermietet war, macht dabei einen erheblichen Unterschied. Genau hier entsteht ein starker Beratungsanlass: Verkäufer wollen Steuern vermeiden, Käufer müssen mögliche Risiken und Chancen richtig einschätzen.
Beim Verkauf von Immobilien gilt in Deutschland das sogenannte private Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG). Entscheidend ist der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf:
Doch genau hier trennt sich der Weg zwischen Eigennutzung und Vermietung.
Wurde die Immobilie selbst bewohnt, kann der Verkaufsgewinn steuerfrei bleiben – auch innerhalb der 10-Jahres-Frist.
Steuerfreiheit gilt, wenn:
Beratungsbedarf entsteht besonders bei Mischformen, Zweitwohnungen oder vorübergehendem Leerstand.
Bei vermieteten Immobilien ist die Lage klarer – aber steuerlich oft schmerzhafter.
Innerhalb von 10 Jahren:
Nach 10 Jahren:
Verkäufer unterschätzen häufig, wie hoch die Steuerlast ausfallen kann – gerade bei stark gestiegenen Immobilienpreisen.
Auch Käufer sollten genau hinschauen:
Für Käufer kann steuerlicher Druck auf Verkäufer Verhandlungsspielräume eröffnen – oder spätere Risiken vermeiden helfen.
Eigennutzung und Vermietung führen beim Immobilienverkauf zu fundamental unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen. Die 10-Jahres-Frist ist zwar der zentrale Maßstab, aber längst nicht der einzige.
Besonders beratungsrelevant sind:
In Baden-Württemberg hat der Eigentümer einer Eigentumswohnung die Wohnung fast acht Jahre selbst genutzt, bevor er sie für einige Monate vermietete und noch im selben Jahr veräußerte. Obwohl zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als zehn Jahre lagen, setzte das Finanzamt einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn an. Grundlage war die Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis von 87.000 Euro und dem Verkaufspreis von 130.000 Euro, abzüglich der angefallenen Kosten. Der Verkäufer legte dagegen Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg ein – mit Erfolg. Diese Auffassung bestätigte später auch der Bundesfinanzhof in der Revision.
Bei Fragen sind wir gerne für Sie da. Nutzen Sie die untenstehenden Kontaktdaten oder schreiben Sie uns direkt über das Kontaktformular.