
Ein zentrales Thema aus unserer Beratungspraxis betrifft die Forschungszulage, die durch das Wachstumschancengesetzes deutlich ausgeweitet wurde. Das Gesetz haben wir bereits in einem früheren Beitrag vorgestellt. Aufgrund der erheblichen finanziellen Auswirkungen für viele Unternehmen möchten wir hier jedoch einen besonders relevanten Aspekt nochmals gesondert hervorheben und zugleich einen Blick auf die weiteren Verbesserungen ab 2026 werfen.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen deutlich angehoben. Statt bislang maximal 4 Mio. Euro können nun bis zu 10 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden. Für forschungsintensive Unternehmen bedeutet dies eine spürbare Ausweitung des möglichen Fördervolumens.
Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt eine weitere Ausweitung:
Die Bemessungsgrundlage wird nochmals erhöht, sodass künftig noch höhere förderfähige Aufwendungen angesetzt werden können. Dies stärkt insbesondere größere FuE-Projekte und verbessert die Liquiditätswirkung der Forschungszulage spürbar.
Höhe der Forschungszulage
Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 % der förderfähigen Aufwendungen.
Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer zusätzlichen Erhöhung um 10 %.
Nach entsprechender Prüfung der KMU-Eigenschaft kann die Forschungszulage somit insgesamt bis zu 35 % der förderfähigen Aufwendungen betragen. Gerade für innovative Unternehmen stellt dies einen attraktiven finanziellen Anreiz dar, Forschungs- und Entwicklungsprojekte gezielt voranzutreiben.
Neben der höheren Bemessungsgrundlage bringt das Jahr 2026 weitere praxisrelevante Verbesserungen:
Damit ein Vorhaben förderfähig ist, muss es als Forschung und Entwicklung (FuE) im Sinne des Forschungszulagengesetzes gelten. Förderfähig sind Projekte, die systematisch durchgeführt werden und auf einen technologischen oder wissenschaftlichen Fortschritt abzielen.
Hierzu zählen insbesondere:
Entscheidend ist, dass das Projekt über den Stand der Technik hinausgeht und mit technischen oder wissenschaftlichen Unsicherheiten verbunden ist. Reine Routineanpassungen oder Standardsoftware-Implementierungen sind dagegen nicht förderfähig.
Zu den förderfähigen Kosten zählen insbesondere:
Als KMU gelten gemäß der maßgeblichen Definition Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die folgende Kriterien erfüllen:
In der Praxis zeigt sich häufig, dass Unternehmen ihre eigene Einstufung unterschätzen. Auch Betriebe mit beachtlicher Größe können noch als KMU gelten und damit von der erhöhten Forschungszulage profitieren.
Die Forschungszulage wird in einem zweistufigen Verfahren beantragt:
Die Forschungszulage wird unabhängig von der Ertragslage gewährt und wirkt entweder steuermindernd oder wird – bei fehlender Steuerlast – ausgezahlt.
Unsere tägliche Beratungspraxis zeigt, dass die erweiterten Fördermöglichkeiten vielfach noch nicht vollständig ausgeschöpft werden. Insbesondere die erhöhte Bemessungsgrundlage sowie der zusätzliche KMU-Zuschlag können einen erheblichen Liquiditätsvorteil schaffen. Eine frühzeitige Prüfung der Förderfähigkeit ist daher in jedem Fall empfehlenswert.
Weiterführende Informationen finden Sie unter anderem beim
Bundesfinanzministerium sowie bei der IHK München.



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