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Verbesserte Fördermöglichkeiten durch das Wachstumschancengesetz sowie Änderungen ab 2026.

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Ein zentrales Thema aus unserer Beratungspraxis betrifft die Forschungszulage, die durch das Wachstumschancengesetzes deutlich ausgeweitet wurde. Das Gesetz haben wir bereits in einem früheren Beitrag vorgestellt. Aufgrund der erheblichen finanziellen Auswirkungen für viele Unternehmen möchten wir hier jedoch einen besonders relevanten Aspekt nochmals gesondert hervorheben und zugleich einen Blick auf die weiteren Verbesserungen ab 2026 werfen.

Erhöhung der Bemessungsgrundlage

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen deutlich angehoben. Statt bislang maximal 4 Mio. Euro können nun bis zu 10 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden. Für forschungsintensive Unternehmen bedeutet dies eine spürbare Ausweitung des möglichen Fördervolumens.

Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt eine weitere Ausweitung:
Die Bemessungsgrundlage wird nochmals erhöht, sodass künftig noch höhere förderfähige Aufwendungen angesetzt werden können. Dies stärkt insbesondere größere FuE-Projekte und verbessert die Liquiditätswirkung der Forschungszulage spürbar.

Höhe der Forschungszulage

Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 % der förderfähigen Aufwendungen.
Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer zusätzlichen Erhöhung um 10 %.

Nach entsprechender Prüfung der KMU-Eigenschaft kann die Forschungszulage somit insgesamt bis zu 35 % der förderfähigen Aufwendungen betragen. Gerade für innovative Unternehmen stellt dies einen attraktiven finanziellen Anreiz dar, Forschungs- und Entwicklungsprojekte gezielt voranzutreiben.

Erweiterungen ab 2026

Neben der höheren Bemessungsgrundlage bringt das Jahr 2026 weitere praxisrelevante Verbesserungen:

  • Gemein- und Betriebskosten können künftig pauschal in die Förderung einbezogen werden. Damit werden auch indirekte Projektkosten berücksichtigt, die bislang häufig unberücksichtigt blieben.
  • Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Mitunternehmern werden höher bewertet, was insbesondere kleinere Unternehmen entlastet.
  • Insgesamt wird die Forschungszulage dadurch einfacher, breiter und wirtschaftlich attraktiver.

Was gilt als Forschung und Entwicklung?

Damit ein Vorhaben förderfähig ist, muss es als Forschung und Entwicklung (FuE) im Sinne des Forschungszulagengesetzes gelten. Förderfähig sind Projekte, die systematisch durchgeführt werden und auf einen technologischen oder wissenschaftlichen Fortschritt abzielen.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Grundlagenforschung zur Gewinnung neuer Erkenntnisse ohne unmittelbare wirtschaftliche Verwertung
  • Industrielle Forschung, etwa zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen
  • Experimentelle Entwicklung, also die Weiterentwicklung oder wesentliche Verbesserung bestehender Lösungen

Entscheidend ist, dass das Projekt über den Stand der Technik hinausgeht und mit technischen oder wissenschaftlichen Unsicherheiten verbunden ist. Reine Routineanpassungen oder Standardsoftware-Implementierungen sind dagegen nicht förderfähig.

Förderfähige Aufwendungen

Zu den förderfähigen Kosten zählen insbesondere:

  • Personalkosten für Mitarbeiter im FuE-Projekt
  • Aufwendungen für Auftragsforschung
  • Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter, die für das Projekt genutzt werden
  • Eigenleistungen von Unternehmern
  • ab 2026 zusätzlich pauschal angesetzte Gemein- und Betriebskosten

Wer gilt als KMU?

Als KMU gelten gemäß der maßgeblichen Definition Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • weniger als 250 Mitarbeiter und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro
    oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro

In der Praxis zeigt sich häufig, dass Unternehmen ihre eigene Einstufung unterschätzen. Auch Betriebe mit beachtlicher Größe können noch als KMU gelten und damit von der erhöhten Forschungszulage profitieren.

Der Weg zur Förderung

Die Forschungszulage wird in einem zweistufigen Verfahren beantragt:

  1. Bescheinigung des FuE-Projekts
    Zunächst ist eine Bescheinigung bei der zuständigen Bescheinigungsstelle zu beantragen. Dabei wird geprüft, ob das Projekt dem Grunde nach als Forschung und Entwicklung gilt.
  1. Antrag beim Finanzamt
    Nach Erhalt der Bescheinigung wird die Forschungszulage über das ELSTER-Portal beim Finanzamt beantragt. Dort erfolgt die Prüfung der förderfähigen Aufwendungen und die Festsetzung der Zulage.

Die Forschungszulage wird unabhängig von der Ertragslage gewährt und wirkt entweder steuermindernd oder wird – bei fehlender Steuerlast – ausgezahlt.

Fazit aus der Praxis

Unsere tägliche Beratungspraxis zeigt, dass die erweiterten Fördermöglichkeiten vielfach noch nicht vollständig ausgeschöpft werden. Insbesondere die erhöhte Bemessungsgrundlage sowie der zusätzliche KMU-Zuschlag können einen erheblichen Liquiditätsvorteil schaffen. Eine frühzeitige Prüfung der Förderfähigkeit ist daher in jedem Fall empfehlenswert.

Weiterführende Informationen finden Sie unter anderem beim
Bundesfinanzministerium sowie bei der IHK München.

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