
Ein weiteres wichtiges Thema aus unserer Beratungspraxis betrifft die Forschungszulage, die im Rahmen des Wachstumschancengesetzes deutlich ausgeweitet wurde. Bereits in einem früheren Beitrag haben wir das Gesetz vorgestellt – nun möchten wir einen zentralen Aspekt daraus noch einmal gesondert beleuchten, da er für viele Unternehmen erhebliche finanzielle Vorteile bietet.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen deutlich angehoben. Statt bislang 4 Mio. Euro können nun bis zu 10 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden. Dadurch steigt insbesondere für forschungsintensive Unternehmen das Fördervolumen erheblich.
Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 % der förderfähigen Aufwendungen.
Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) besteht zusätzlich die Möglichkeit einer Erhöhung um weitere 10 %.
Nach entsprechender Prüfung der KMU-Eigenschaft kann die Forschungszulage somit insgesamt bis zu 35 % der förderfähigen Aufwendungen betragen. Gerade für innovative Unternehmen stellt dies einen wichtigen finanziellen Anreiz dar, Forschungs- und Entwicklungsprojekte voranzutreiben.
Als KMU gelten gemäß der geltenden Definition Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die folgende Kriterien erfüllen:
Viele Unternehmen unterschätzen, dass sie trotz beachtlicher Größe noch unter diese Kategorie fallen und somit von der erhöhten Forschungszulage profitieren können.
In unserer täglichen Beratungspraxis zeigt sich, dass die erweiterten Fördermöglichkeiten häufig noch nicht vollständig ausgeschöpft werden. Insbesondere die erhöhte Bemessungsgrundlage und der zusätzliche KMU-Zuschlag können einen spürbaren Liquiditätsvorteil schaffen. Eine frühzeitige Prüfung der Förderfähigkeit lohnt sich daher in jedem Fall.
Weiterführende Informationen finden Sie unter anderem beim
Bundesfinanzministerium sowie bei der IHK München.
Bei Fragen sind wir gerne für Sie da. Nutzen Sie die untenstehenden Kontaktdaten oder schreiben Sie uns direkt über das Kontaktformular.