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Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten – warum das Finanzamt hier genau hinschaut

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Beim Umgang mit Immobilien ist die steuerliche Behandlung von Ausgaben ein heikles Thema. Insbesondere die Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten sorgt immer wieder für Diskussionen zwischen Vermietern und Finanzamt. Wer die Regeln kennt, kann seine Steuerlast legal optimieren und gleichzeitig Konflikte mit dem Finanzamt vermeiden.

1. Erhaltungsaufwand: Sofort absetzbar

Erhaltungsaufwand umfasst alle Maßnahmen, die den bestehenden Zustand einer Immobilie erhalten oder instand setzen, ohne den Standard der Immobilie wesentlich zu erhöhen. Typische Beispiele sind:

  • Reparaturen an Dach, Heizung oder Fenstern
  • Austausch defekter Bodenbeläge oder Sanitäranlagen
  • Maler- und Renovierungsarbeiten

Diese Kosten können sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abgesetzt werden. Das Finanzamt akzeptiert sie in der Regel problemlos, wenn die Maßnahmen klar der Instandhaltung dienen.

Typischer Fehler: Viele Eigentümer stufen größere Renovierungen automatisch als Erhaltungsaufwand ein, obwohl diese die Immobilie nachhaltig verbessern. In diesem Fall würde das Finanzamt die Kosten als Herstellungskosten einstufen und die sofortige Absetzung verweigern.

2. Herstellungskosten: Abschreibung über AfA

Herstellungskosten sind Ausgaben, die den Wert oder Standard der Immobilie erheblich erhöhen, neue Nutzungsmöglichkeiten schaffen oder die Lebensdauer verlängern. Beispiele:

  • Aufstockung oder Anbau eines Gebäudes
  • Grundlegende Sanierung, die über den ursprünglichen Standard hinausgeht
  • Einbau moderner Heizungs- oder Lüftungssysteme, die bisher nicht vorhanden waren

Herstellungskosten können nicht sofort abgesetzt werden. Sie müssen über die AfA (Absetzung für Abnutzung) verteilt werden, typischerweise über 50 Jahre bei Wohngebäuden.

Typischer Fehler: Eigentümer verwechseln Modernisierungen mit Instandhaltungen und setzen sie fälschlicherweise sofort ab. Das kann später zu Steuernachzahlungen führen, wenn das Finanzamt die Ausgaben nachträglich als Herstellungskosten einstuft.

3. Typische Streitpunkte mit dem Finanzamt

Das Finanzamt prüft insbesondere:

  • Kostenhöhe: Bei größeren Summen wird genau analysiert, ob es sich um Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten handelt.
  • Einzelmaßnahmen vs. Paketmaßnahmen: Werden mehrere kleinere Arbeiten zusammengefasst, kann das Finanzamt die Gesamtsumme als Herstellungskosten einstufen.
  • Modernisierungen und energetische Sanierungen: Neue Fenster, Dachisolierungen oder Heizungsanlagen werden oft kritisch geprüft, weil sie den Wert der Immobilie nachhaltig erhöhen.

4. Gestaltungsspielräume und Tipps

Wer die Unterschiede kennt, kann legal Steuern sparen:

  • Maßnahmen zeitlich trennen: Kleinere Reparaturen sofort absetzen, größere Modernisierungen über AfA.
  • Dokumentation: Rechnungen, Leistungsbeschreibungen und Fotos helfen, die Maßnahme korrekt einzuordnen.
  • Steuerliche Beratung: Gerade bei größeren Investitionen lohnt sich frühzeitig eine Prüfung, ob die Ausgaben als Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten behandelt werden.
  • Planung von Modernisierungen: Gezielte Kombination aus Sofortabzug und AfA kann die Steuerlast optimal verteilen.

5. Fazit: Präzise Abgrenzung schützt vor Nachzahlungen

Die Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten ist eine zentrale Frage bei Vermieter-Steuern. Eine präzise Einordnung, sorgfältige Dokumentation und strategische Planung schützt vor steuerlichen Überraschungen und ermöglicht eine optimale Nutzung von Absetzungsmöglichkeiten. Für Berater bietet dies einen starken Beratungsanlass, um Mandanten langfristig zu begleiten und Sicherheit bei der Immobilienbesteuerung zu schaffen.

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