
Für Vermieter können Leerstand, Renovierungen oder Umbauten schnell zu Unsicherheit führen. Welche Kosten lassen sich steuerlich absetzen, wann greift die AfA, und welche Maßnahmen gelten als sofort absetzbarer Erhaltungsaufwand? Wer hier die Regeln kennt, kann seine Steuerlast optimieren und Fehler vermeiden.
Leerstand an sich führt nicht automatisch zu einem Abzugsausfall. Vermieter können auch für ungenutzte Wohnungen weiterhin laufende Kosten als Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören:
Typischer Fehler: Einige Eigentümer setzen Ausgaben für leerstehende Wohnungen fälschlicherweise nicht an. Wichtig ist, dass die Immobilie verfügbar zur Vermietung ist, um die Kosten steuerlich abzusetzen.
Renovierungsmaßnahmen müssen korrekt eingeordnet werden:
Typischer Fehler: Renovierungen, die eigentlich den Wert erhöhen, werden als sofort absetzbarer Erhaltungsaufwand gebucht. Das Finanzamt prüft hier genau und kann die Kosten nachträglich umklassifizieren.
Umbauten, wie Grundrissänderungen, Anbauten oder Schaffung neuer Wohneinheiten, zählen fast immer zu Herstellungskosten. Sie erhöhen die Nutzfläche, schaffen neuen Wohnwert oder erhöhen die Energieeffizienz über das übliche Maß hinaus.
Typischer Fehler: Umbauten werden oft als einfache Instandhaltung gebucht, was zu Steuernachzahlungen führen kann.
Vermieter können ihre Steuerlast legal optimieren, wenn sie Maßnahmen strategisch planen:
Leerstand, Renovierung und Umbau bergen steuerliche Chancen, aber auch Risiken. Wer die Maßnahmen korrekt einordnet, sorgfältig dokumentiert und strategisch plant, kann Steuern sparen und Konflikte mit dem Finanzamt vermeiden. Für Berater ist dies ein idealer Beratungsanlass, um Vermieter langfristig zu begleiten und bei laufender Besteuerung sowie Modernisierungen Sicherheit zu geben.
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