
Seit Einführung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) sind nahezu alle juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Daten bereits in anderen Registern (z. B. Handelsregister) eingetragen sind.
Derzeit beobachten wir eine deutliche Zunahme sogenannter Unstimmigkeitsmeldungen. Auslöser sind häufig Banken, Abgleiche mit dem Handesregister oder automatisierte Prüfungen der registerführenden Stelle. Diese Meldungen können ernsthafte Folgen haben – denn sie führen zu einer Auskunfts- und Nachforschungspflicht und können bei Untätigkeit Bußgelder nach sich ziehen.
Das Transparenzregister wird inzwischen intensiver mit öffentlichen Quellen und anderen Registern abgeglichen. Stimmen die Angaben dort nicht überein, löst das System automatisch eine Unstimmigkeitsmeldung aus. Betroffene Unternehmen werden aufgefordert, die Abweichungen kurzfristig zu korrigieren oder nähere Informationen vorzulegen.
Statistiken zeigen: Rund 60 % der juristischen Personen haben ihre Transparenzregistermeldungen noch nicht vollständig oder korrekt vorgenommen.
Wirtschaftlich berechtigt ist in der Regel jede natürliche Person, die:
Auch Treuhandkonstruktionen, mittelbare Beteiligungen über Holdingstrukturen oder mehrere kleinere Beteiligungen können zu wirtschaftlicher Berechtigung führen.
In bestimmten Fällen wird ein sogenannter fiktiv wirtschaftlich Berechtigter gemeldet – z. B. der Geschäftsführer, wenn keine andere Person die Schwellenwerte erreicht.
Unternehmen, die eine solche Meldung erhalten, müssen unverzüglich reagieren. Ignorieren ist keine Option – die registerführende Stelle kann das als Pflichtverletzung werten. Je nach Fall müssen entweder:
Unterbleibt die Reaktion, drohen Bußgelder von bis zu 150.000 Euro. Bei systematischen Verstößen sind sogar deutlich höhere Sanktionen möglich.
Stellen Sie sicher, dass die Angaben im Transparenzregister vollständig, korrekt und aktuell sind.
Reagieren Sie sofort auf Schreiben des Transparenzregisters oder der registerführenden Stelle.
Halten Sie Beteiligungsstrukturen, Treuhandverträge, Gesellschafterlisten und Stimmrechtsvereinbarungen sauber fest.
Bei Unklarheiten sollten Unternehmen fachkundige Hilfe nutzen – insbesondere bei mehrstufigen Beteiligungen oder Holdings.
Viele Gesellschaften haben die Meldung ursprünglich als „mitgemeldet“ betrachtet, weil die Daten ohnehin im Handelsregister stehen. Seit der Gesetzesänderung reicht das jedoch nicht mehr aus. Das Transparenzregister ist ein eigenständiges Vollregister – Unternehmen müssen aktiv melden.
Mit der zunehmenden Digitalisierung der Register nimmt der Datenabgleich weiter zu. Unstimmigkeiten, die jahrelang unentdeckt blieben, treten jetzt in großer Zahl zutage.
Das Transparenzregister ist kein reines Formalthema mehr, sondern ein fester Bestandteil der Unternehmens-Compliance. Wer Unstimmigkeitsmeldungen ignoriert oder sich auf veraltete Registereinträge verlässt, riskiert Bußgelder und zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Unternehmen sollten daher ihre Meldungen regelmäßig prüfen, Aktualisierungen vornehmen und strukturierte Beteiligungsverhältnisse sauber dokumentieren. Erfolgt eine Unstimmigkeitsmeldung, ist schnelles und sorgfältiges Handeln gefragt.
Unterschiede zwischen Transparenzregister und öffentlich zugänglichen Quellen, z. B. Handelsregister, Gesellschafterlisten oder Bankinformationen.
In der Regel nur wenige Wochen. Die Frist steht im Schreiben der registerführenden Stelle.
Ja. Änderungen bei Anteilen, Stimmrechten, Anschriften oder Geschäftsführern müssen zeitnah aktualisiert werden.
Nur in sehr wenigen Fällen, z. B. bei bestimmten börsennotierten Gesellschaften.